von Clemens Behr, 7. Mai 2025
Viel Zustimmung – und zugleich Skepsis – erntete Präsident Mark Branson, als er auf der Jahres-PK der Bafin im Mai vergangenen Jahres gestand, seine Behörde müsse die Komplexität der Regulierung reduzieren. Wenn Branson nun am heutigen Mittwoch um 10 Uhr im Literaturhaus Frankfurt erneut vor die Mikrofone tritt (denn die nächste Jahres-PK steht an), dürften ähnliche Töne zu erwarten sein. Zumal die Bafin in einem aktuellen Fall tatsächlich statt auf mehr auf weniger Regulierung pocht. Und sich dafür sogar mit der EBA anlegt, also, wenn man so will, mit ihrer Schwesterbehörde.
Nach Informationen von Finanz-Szene geht es dabei um die EBA-Leitlinien mit den Kürzeln „EBA/GL/2024/14“ und „EBA/GL/2024/15“. Die beiden neuen Regelwerke legen fest, wie Banken, Zahlungsdienstleister und Krypto-Anbieter politische Sanktionen und sonstige „restriktive Maßnahmen“ umzusetzen haben. Unter anderem fordert die europäische Bankenbehörde hier ein „Echtzeit-Screening“ inländischer Überweisungen.
Speziell an dieser Vorgabe stößt sich nun aber die Bafin. Begründung: Banken und andere Finanzdienstleister müssten ihre Kunden ohnehin schon täglich überprüfen. In einem Kommentar zu den neuen Leitlinien der EBA hält die Bafin fest, eine Echtzeit-Überprüfung bringe „keinen Mehrwert“, dafür aber einen „unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand“.
Starker Tobak. Zumal die Bafin es nicht bei der inhaltlichen Kritik belässt, sondern auch noch ein paar formelle Einwände folgen lässt. Die Einhaltung von Finanzsanktionen zu überwachen, falle nämlich gar nicht in ihre Zuständigkeit. Das sei schließlich Hoheitsgebiet der Bundesbank. Und die EBA? Die habe schlicht kein Mandat, nationale Behördenzuständigkeiten zu regeln, weist die Bafin die EBA in dem Bericht zurecht.
Interessant ist die Erklärung auch vor dem Hintergrund der EU-AML-Verordnung – das ist jenes, Mitte 2027 in Kraft tretende Gesetzespaket, welches das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) ablösen soll. Laut der neuen Verordnung soll die Einhaltung zumindest einiger Sanktionsvorgaben künftig zu den Aufgaben des jeweiligen Geldwäschebeauftragten in den Banken gehören – womit das Thema dann möglicherweise doch wieder in die Zuständigkeit der Bafin fiele. In Artikel 10 der AML-Verordnung heißt es zur unternehmensweiten Risikobewertung: „Die Verpflichteten treffen […] entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten.“
Kann sich die Bafin der Sanktions-Thematik also am Ende doch nicht ganz entziehen? In Bonn gibt man sich diesbezüglich entspannt, weist darauf hin, dass die EU-AML-Verordnung keine nationalen Zuständigkeiten für die Überwachung der Einhaltung finanzieller Sanktionen vorschreibe. „Sofern die AML-Regulierung zukünftig Regelungen zur Beachtung gezielter finanzieller Sanktionen enthält, wird zu klären sein, wer in diesem Zusammenhang national für die Überwachung der Einhaltung gezielter finanzieller Sanktionen zuständig sein wird“, teilt ein Bafin-Sprecher mit.
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